Zusammen mit der bestehenden Wohnfläche (rund 230 m2 BGF) verfügt der Betrieb künftig über eine gesamte BGF von 351,6 m2. Daran anzurechnen ist infolge des vorliegend mittels Lehrlingsvertrags ausgewiesenen Bedarfs ein Lehrlingszimmer im Umfang von 20 m2 BGF. Die maximal zulässige Wohnfläche wird demnach bloss marginal im bestehenden Volumen überschritten, weshalb die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht die projektierte Dimension der Wohnbaute als bewilligungsfähig eingestuft hat (vgl. Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 21. April 2021, S. 3, act. 96).