Auf der streitbetroffenen Parzelle ist im Hinblick auf die spätestens per 2027 erfolgende Betriebsübernahme durch den Sohn M._____ (vgl. Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022, Rz. 11, act. 186) eine zweite Wohneinheit im bestehenden Gebäudevolumen vorgesehen. Damit verbunden ist eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Wohnfläche um rund 120 m2 BGF. Zusammen mit der bestehenden Wohnfläche (rund 230 m2 BGF) verfügt der Betrieb künftig über eine gesamte BGF von 351,6 m2. Daran anzurechnen ist infolge des vorliegend mittels Lehrlingsvertrags ausgewiesenen Bedarfs ein Lehrlingszimmer im Umfang von 20 m2 BGF.