Unbesehen von der Bewirtschaftungsform ist der Betrieb am Standort N-Hof._____ als landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB einzustufen (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 3, act. 189). Landwirtschaftlicher Wohnraum ist demnach grundsätzlich bewilligungsfähig. Erforderlich ist allerdings ein entsprechender Bedürfnisnachweis (vgl. Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a RPV). Zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3.6