In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 16a RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV). Nach der kantonalen Praxis sind für den Betriebsleiter sowie die abtretende Generation Wohnbauten bis maximal 330 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) bewilligungsfähig. Zusätzlich gilt bei ausgewiesenem Bedarf ein Lehrlingszimmer bis zu 20 m2 BGF als bewilligungsfähig (vgl. Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 21. April 2021, S. 3, act. 96).