Demnach erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sich diese auf die Bewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 beziehen. Dies betrifft namentlich die Vorbringen zum Wohnwagenplatz (Teilvorhaben 6), zu den südwestlich gelegenen Neuanbauten (Teilvorhaben 1 und 2) sowie zur Maschinenhalle (Teilvorhaben 7; vgl. Beschwerde, S. 10, act. 111; Replik, S. 8, act. 148). Nicht zu behandeln sind sodann die Ausführungen zur Erschliessung (vgl. Beschwerde, S. 12 ff., act. 107 ff.) sowie zum Zusatzeinkommen (vgl. Replik, S. 7, act. 149). 3.5