Nach dem Gesagten ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden, ob die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 (vgl. E. 1) bewilligungsfähig sind oder nicht. Unabhängig von der Neustrukturierung kann einzig die Bewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben hinsichtlich des landwirtschaftlichen Wohnens (Teilvorhaben 3 und 4) beurteilt werden (siehe dazu nachfolgend E. 3.5 f.). Demnach erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sich diese auf die Bewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 beziehen.