_), sondern neu durch die Bio-N-Hof._____ GmbH erfolgen soll. Infolgedessen ist insbesondere betreffend die Zonenkonformität und der möglicherweise betroffenen Drittinteressen eine Neubeurteilung des Bauvorhabens in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren samt erneuter Publikation des Projekts erforderlich (vgl. § 52 Abs. 2 BauV). Der von der Bauherrschaft im Verfahren vor dem Regierungsrat gestellte Antrag zur Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Bewirtschaftungszustands (vgl. Stellungnahme vom 29. November 2022, Rz. 33 ff., act. 208 f.) ist daher abzuweisen.