Diesbezüglich obliegt der Bauherrschaft eine Mitwirkungspflicht (BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Die Mitwirkung der Parteien umfasst dabei Tatsachen und Beweismittel, zu denen die Parteien besseren Zugang haben als die Behörden. Die anwaltlich vertretene Bauherrschaft hat im Hinblick auf eine mögliche Neustrukturierung keine weiteren Eingaben gemacht, weshalb aufgrund der derzeitigen Aktenlage von keiner Neustrukturierung auszugehen ist. Ungeachtet einer allfälligen Neustrukturierung liegt vorliegend ohnehin eine grössere Projektänderung vor, da die Bewirtschaftung nicht mehr wie gemäss ursprünglichem Projekt durch C._____ (Gärtnerei N-Hof._____), sondern neu durch die Bio-N-Hof.