Mit Datum vom 29. November 2022 reichte die Bauherrschaft ihre Stellungnahme zu den kantonalen Beurteilungen der Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022 ein (vgl. act. 208 ff.). Darin anerkennt sie ausdrücklich die Nichtbewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 (vgl. Rz. 5; act. 211). Zugleich legt sie dar, dass per 1. Januar 2023 alle bisher durch die einzelnen Parteien ausgeführten Aktivitäten in der Bio-N-Hof._____ GmbH gebündelt werden sollen (act. 210). Ob und inwiefern eine entsprechende Neustrukturierung umgesetzt wurde, ist nicht belegt. Diesbezüglich obliegt der Bauherrschaft eine Mitwirkungspflicht (BGE 122 II 385 E. 4c/cc).