Gestützt auf die Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022 und den vorangehenden Feststellungen erweisen sich somit nur jene Bauten und Anlagen als bewilligungsfähig, die ausschliesslich für den Landwirtschaftsbetrieb von C._____ (Gärtnerei N-Hof._____) bestimmt sind. Dagegen dienen die geplante Maschinenhalle (Teilvorhaben 7) sowie der Stellplatz für Wohnwagen (Teilvorhaben 6) einzig beziehungsweise primär der Bio-N-Hof._____ GmbH (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 3 und 5, act. 188 f.). Sodann werden die projektierten Bauten und