Der Betrieb von C._____ ist – ungeachtet der Bewirtschaftungsform – als landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB einzustufen (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 3, act. 189). Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe kann bloss ein Betrieb anerkannt werden (Art. 29a Abs. 2 LBV). Damit soll verhindert werden, dass auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe zwei oder mehrere Betriebe nach der Landwirtschaftsgesetzgebung bestehen oder entstehen können (Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [