und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (e). Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 Standardarbeitskraft (SAK, vgl. Art. 3 Abs. 1 LBV), Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Be- triebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein (Art. 29a Abs. 1 LBV). Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 kann nur ein Betrieb anerkannt werden (Art. 29a Abs. 2 LBV). Betriebe können sich zu einer Produktionsgemeinschaft im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV zusammenschliessen. 3.3