Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (a); eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (b); rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (c); ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (d); und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (e).