Für das zeitlich anwendbare Recht bestimmt die Übergangsbestimmung von § 55 Abs. 1 BNO, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden. Als "hängig" gelten jene Baugesuche, die noch nicht formell rechtskräftig sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.78 vom 14. Dezember 2023 E. II/1.2.2). Mithin 2 von 7 ist auf das strittige Bauprojekt das neue Recht beziehungsweise die revidierte BNO vom [...] (samt dem dazugehörigen Kulturlandplan vom [...], genehmigt durch den Regierungsrat am [...]) anwendbar. 3.2