Am [...] wurde die (gesamt-)revidierte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ beschlossen, die der Regierungsrat mit RRB-Nr. 2021-000931 am [...] genehmigte. Die revidierte BNO erlangte ihre Rechtsverbindlichkeit erst nach der am 9. August 2021 erteilten Baubewilligung (vgl. Art. 26 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). Für das zeitlich anwendbare Recht bestimmt die Übergangsbestimmung von § 55 Abs. 1 BNO, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden.