Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 5, act. 116) erging bezüglich des strittigen Bauprojekts auch kein Vorentscheid gemäss § 62 BauG, der einer Publikation bedurft hätte. Vorab behandelte die Abteilung für Baubewilligungen BVU lediglich ein Anfragegesuch der Bauherrschaft (BVUAFB.19.1721), zu welchem eine unverbindliche Stellungnahme abgegeben wurde (Abteilung für Baubewilligungen BVU, Beschwerdeantwort, S. 3, act. 128). Festzuhalten ist somit, dass keine neue amtliche Publikation notwendig war. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführenden ist folglich abzuweisen. 3. 3.1