Nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden in ihren Verfahrensrechten beschnitten wurden – namentlich auch mit Blick auf die Unterlagenergänzung vom 13. Januar respektive 3. Februar und 12. April 2021 (vgl. act. 63 ff., 79 ff. und 88), zumal ihnen Gelegenheit gegeben wurde, eine Stellungnahme zur Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU einzureichen und sie sich daher auch im Hinblick auf die geringfügigen Projektänderungen ausreichend äussern konnten (vgl. Beilagen 9 und 10 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 135). Zur Geltendmachung von Drittinteressen sind die Beschwerdeführenden indes nicht legitimiert.