Aufgrund dessen konnte jedermann Einsicht in die Akten des Bauvorhabens nehmen. Aus der Beschwerde erschliesst sich, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu den aufgelegten Akten hatten (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 116) und sich ein Bild über das strittige Vorhaben machen konnten (vgl. Einwendung vom 31. Juli 2020, Beilage 2a zur Beschwerde, act. 104), womit ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden in ihren Verfahrensrechten beschnitten wurden – namentlich auch mit Blick auf die Unterlagenergänzung vom 13. Januar respektive 3. Februar und 12. April 2021 (vgl. act.