Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es während 30 Tagen öffentlich auf (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Die Publikation hat insbesondere eine Umschreibung des Vorhabens zu enthalten (§ 54 Abs. 3 lit. c Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Das vorliegend strittige Baugesuch wurde ordentlich öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert. Aufgrund dessen konnte jedermann Einsicht in die Akten des Bauvorhabens nehmen.