146 ff.) sowie auf die Fragestellung im Zusammenhang mit den Folientunnels und der Landschaftsschutzzone gemäss Eingabe vom 26. Oktober 2022 (vgl. act. 196), da diese ebenfalls nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. 2. Die Beschwerdeführenden monieren in formeller Hinsicht, die amtliche Ausschreibung des projektierten Bauvorhabens sei nicht korrekt erfolgt, da die Beschreibung des Bauvorhabens zu rudimentär und nichts aussagend gewesen sei (Beschwerde, S. 6, act. 115).