PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 5. Juni 2024 Versand: 11. Juni 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000674 A._____ und B._____, Q._____; Beschwerde vom 16. September 2021 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 21. April 2021/9. August 2021 betreffend Baugesuch von C._____ für den Neu- und Umbau des N-Hofs._____ auf Parzelle aaa, in der Speziallandwirtschaftszone "Gärtnerei"; angrenzend an Wald; teilweise Gutheissung/Nichteintreten Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Streitgegenstand bildet nebst verfahrensrechtlichen Aspekten (Publikation) insbesondere die Bewilli- gungsfähigkeit des Bauprojekts, das folgende Teilvorhaben umfasst:  Neubau Rüsthalle und Kühlräume mit Büro, Lager, Aufenthaltsraum, Garderobe und Sanitäran- lage im Obergeschoss (OG) sowie Parkplätze (1);  Neubau Gemüsehalle (2);  Einbau Betriebsleiterwohnung (3);  Neubau Velo- und Geräteraum sowie gedeckter Sitzplatz (4);  Neubau Hofladen mit Lager und Parkplätzen (5);  Neubau Platz für Wohnwagen (6);  Neubau Maschinenhalle (7). Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des umfangreichen Schriftenwechsels verschiedent- lich Ausführungen, die keine konkreten Rügen enthalten und ausserhalb des Streitgegenstands lie- gen. Dies trifft insbesondere auf folgende Inhalte der Beschwerdeschrift zu: Einleitende Ausführun- gen (vgl. Beschwerde, S. 3 f., act. 117 f.), einzelne Ausführungen zum Verfahrensablauf (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 114), Anmerkungen zum Katasterplan (vgl. Beschwerde, S. 11 f., act. 109 f.; vgl. sodann Replik, S. 8 act. 148) sowie "abschliessende persönliche Gedanken" (vgl. Beschwerde, S. 14 ff., act. 105 ff.). Auf diese Ausführungen ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies gilt na- mentlich auch für die dokumentierten zwischenzeitlichen Entwicklungen des Betriebs der Bauherr- schaft (vgl. Stellungnahme vom 4. Dezember 2021, act. 141 ff.; Replik vom 8. Januar 2022, S. 2 ff., act. 150 ff.; Eingaben vom 26. Oktober 2022 und 29. November 2022, act. 196 ff. und 206 f.). Nicht einzutreten ist sodann auf die replizierenden Ausführungen zur Stellungnahme der Bauherrschaft (vgl. Replik, S. 8 ff., act. 146 ff.) sowie auf die Fragestellung im Zusammenhang mit den Folientun- nels und der Landschaftsschutzzone gemäss Eingabe vom 26. Oktober 2022 (vgl. act. 196), da diese ebenfalls nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. 2. Die Beschwerdeführenden monieren in formeller Hinsicht, die amtliche Ausschreibung des projektier- ten Bauvorhabens sei nicht korrekt erfolgt, da die Beschreibung des Bauvorhabens zu rudimentär und nichts aussagend gewesen sei (Beschwerde, S. 6, act. 115). Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es während 30 Tagen öffentlich auf (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Die Publikation hat insbesondere eine Umschreibung des Vorhabens zu enthalten (§ 54 Abs. 3 lit. c Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Das vorliegend strittige Baugesuch wurde or- dentlich öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert. Aufgrund dessen konnte jedermann Einsicht in die Akten des Bauvorhabens nehmen. Aus der Beschwerde erschliesst sich, dass die Beschwer- deführenden Zugang zu den aufgelegten Akten hatten (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 116) und sich ein Bild über das strittige Vorhaben machen konnten (vgl. Einwendung vom 31. Juli 2020, Beilage 2a zur Beschwerde, act. 104), womit ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden in ihren Verfahrensrechten beschnitten wurden – namentlich auch mit Blick auf die Unterlagenergänzung vom 13. Januar respektive 3. Februar und 12. April 2021 (vgl. act. 63 ff., 79 ff. und 88), zumal ihnen Gelegenheit gegeben wurde, eine Stellungnahme zur Zustim- mungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU einzureichen und sie sich daher auch im Hinblick auf die geringfügigen Projektänderungen ausreichend äussern konnten (vgl. Beilagen 9 und 10 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 135). Zur Geltendmachung von Drittinteressen sind die Beschwerdeführenden indes nicht legitimiert. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 5, act. 116) erging bezüglich des strittigen Bauprojekts auch kein Vorentscheid gemäss § 62 BauG, der einer Publikation bedurft hätte. Vorab behandelte die Abteilung für Baubewilligungen BVU lediglich ein Anfragegesuch der Bauherrschaft (BVUAFB.19.1721), zu welchem eine unverbindliche Stellungnahme abgegeben wurde (Abteilung für Baubewilligungen BVU, Beschwerdeantwort, S. 3, act. 128). Festzuhalten ist somit, dass keine neue amtliche Publikation notwendig war. Der diesbezügliche Antrag der Be- schwerdeführenden ist folglich abzuweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss die Zonenkonformität des Bauvorhabens und verlan- gen dessen Überarbeitung. Demnach sei die Spezialzone Gärtnerei für die bodenabhängige und bo- denunabhängige Produktion bestimmt und nicht für Bauten (Beschwerde, S. 4 und 16, act. 105 und 117). Ein Verpackungs- und Lieferdienst für Gemüse gehöre nicht in eine Gärtnerei-, sondern in eine Gewerbezone (Beschwerde, S. 8, act. 113). Am [...] wurde die (gesamt-)revidierte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ be- schlossen, die der Regierungsrat mit RRB-Nr. 2021-000931 am [...] genehmigte. Die revidierte BNO erlangte ihre Rechtsverbindlichkeit erst nach der am 9. August 2021 erteilten Baubewilligung (vgl. Art. 26 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). Für das zeitlich anwendbare Recht bestimmt die Übergangsbestimmung von § 55 Abs. 1 BNO, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden. Als "hängig" gelten jene Baugesuche, die noch nicht formell rechtskräftig sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.78 vom 14. Dezember 2023 E. II/1.2.2). Mithin 2 von 7 ist auf das strittige Bauprojekt das neue Recht beziehungsweise die revidierte BNO vom [...] (samt dem dazugehörigen Kulturlandplan vom [...], genehmigt durch den Regierungsrat am [...]) anwend- bar. 3.2 Gemäss geltendem Kulturlandplan liegt die streitbetroffene Parzelle in der Speziallandwirtschafts- zone "Gärtnerei" (vgl. § 17 BNO und Art. 16a Abs. 3 RPG). Die raumplanungsrechtlichen Vorschrif- ten betreffend die zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a f. RPG in Verbindung mit Art. 34 ff. Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000) sind eng mit dem Landwirtschaftsrecht verknüpft. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Be- griffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (a); eine oder mehrere Produktionsstätten um- fasst (b); rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (c); ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (d); und während des ganzen Jah- res bewirtschaftet wird (e). Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 Standardarbeitskraft (SAK, vgl. Art. 3 Abs. 1 LBV), Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Be- triebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle aner- kannt sein (Art. 29a Abs. 1 LBV). Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 kann nur ein Betrieb anerkannt wer- den (Art. 29a Abs. 2 LBV). Betriebe können sich zu einer Produktionsgemeinschaft im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV zusammenschliessen. 3.3 Aus der Unterlagenergänzung der Bauherrschaft vom 11. Mai 2022 erschliesst sich, dass verschie- dene Parteien einen Bezug zum Bauprojekt aufweisen, namentlich C._____ (Gärtnerei N-Hof.____), die Bio-N-Hof._____ GmbH (CHE-bbb) sowie die Geschwister F._____ (G und J._____ F._____). Diese Akteure haben sich zur "Produktionsgemeinschaft N-Hof._____" zusammengeschlossen (vgl. Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022, Rz. 5, act. 187). Der Betrieb von C._____ ist – ungeachtet der Bewirtschaftungsform – als landwirtschaftliches Ge- werbe gemäss Art. 7 BGBB einzustufen (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. Au- gust 2022, S. 3, act. 189). Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe kann bloss ein Betrieb anerkannt werden (Art. 29a Abs. 2 LBV). Damit soll verhindert werden, dass auf einem landwirtschaftlichen Ge- werbe zwei oder mehrere Betriebe nach der Landwirtschaftsgesetzgebung bestehen oder entstehen können (Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffs- verordnung, LBV] vom 7. Dezember 1998, Ausgabe November 2022, S. 19). Folglich können die Ge- schwister F._____ sowie die Bio-N-Hof._____ GmbH am Standort N-Hof._____ keine Betriebe be- gründen; sie verfügen über keine eigene Produktionsstätte und gelten daher nicht als Betriebe gemäss Art. 6 LBV (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 3, act. 189). Infolgedessen ist der Zusammenschluss von C._____, der Bio-N-Hof._____ GmbH sowie der Geschwister F._____ zur Produktionsgemeinschaft N-Hof._____ nicht rechtskonform (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV). Gestützt auf die Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022 und den vorangehenden Feststellungen er- weisen sich somit nur jene Bauten und Anlagen als bewilligungsfähig, die ausschliesslich für den Landwirtschaftsbetrieb von C._____ (Gärtnerei N-Hof._____) bestimmt sind. Dagegen dienen die ge- plante Maschinenhalle (Teilvorhaben 7) sowie der Stellplatz für Wohnwagen (Teilvorhaben 6) einzig beziehungsweise primär der Bio-N-Hof._____ GmbH (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellung- nahme vom 9. August 2022, S. 3 und 5, act. 188 f.). Sodann werden die projektierten Bauten und 3 von 7 Anlagen im Zusammenhang mit der Rüst- und Lagerhalle nicht von C._____, sondern von den Ge- schwistern F._____ beansprucht (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 5, act. 188). Lediglich die geplanten Vorhaben hinsichtlich des landwirtschaftlichen Woh- nens (Teilvorhaben 3 und 4) betreffen ausschliesslich den Betrieb von C._____ (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 6, act. 188; Abteilung für Baubewilligungen BVU, Stellungnahme vom 12. September 2022, S. 2, act. 191). Soweit aus den Unterlagen ersicht- lich ist, soll zwar auch der geplante Hofladen (Teilvorhaben 5) auf Rechnung und Gefahr von C._____ betrieben werden; allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass diesbe- züglich die quantitativen Anforderungen an die Eigenproduktion gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a RPV nicht erfüllt sind (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 6, act. 188). 3.4 Mit Datum vom 29. November 2022 reichte die Bauherrschaft ihre Stellungnahme zu den kantonalen Beurteilungen der Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022 ein (vgl. act. 208 ff.). Darin anerkennt sie ausdrücklich die Nichtbewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 (vgl. Rz. 5; act. 211). Zu- gleich legt sie dar, dass per 1. Januar 2023 alle bisher durch die einzelnen Parteien ausgeführten Aktivitäten in der Bio-N-Hof._____ GmbH gebündelt werden sollen (act. 210). Ob und inwiefern eine entsprechende Neustrukturierung umgesetzt wurde, ist nicht belegt. Diesbezüglich obliegt der Bau- herrschaft eine Mitwirkungspflicht (BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Die Mitwirkung der Parteien umfasst da- bei Tatsachen und Beweismittel, zu denen die Parteien besseren Zugang haben als die Behörden. Die anwaltlich vertretene Bauherrschaft hat im Hinblick auf eine mögliche Neustrukturierung keine weiteren Eingaben gemacht, weshalb aufgrund der derzeitigen Aktenlage von keiner Neustrukturie- rung auszugehen ist. Ungeachtet einer allfälligen Neustrukturierung liegt vorliegend ohnehin eine grössere Projektänderung vor, da die Bewirtschaftung nicht mehr wie gemäss ursprünglichem Pro- jekt durch C._____ (Gärtnerei N-Hof._____), sondern neu durch die Bio-N-Hof._____ GmbH erfolgen soll. Infolgedessen ist insbesondere betreffend die Zonenkonformität und der möglicherweise be- troffenen Drittinteressen eine Neubeurteilung des Bauvorhabens in einem ordentlichen Baubewilli- gungsverfahren samt erneuter Publikation des Projekts erforderlich (vgl. § 52 Abs. 2 BauV). Der von der Bauherrschaft im Verfahren vor dem Regierungsrat gestellte Antrag zur Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Bewirtschaftungszustands (vgl. Stellungnahme vom 29. No- vember 2022, Rz. 33 ff., act. 208 f.) ist daher abzuweisen. Nach dem Gesagten ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden, ob die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 (vgl. E. 1) bewilligungsfähig sind oder nicht. Unabhängig von der Neu- strukturierung kann einzig die Bewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben hinsichtlich des landwirtschaftli- chen Wohnens (Teilvorhaben 3 und 4) beurteilt werden (siehe dazu nachfolgend E. 3.5 f.). Demnach erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sich diese auf die Bewilligungsfähigkeit der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 beziehen. Dies betrifft namentlich die Vorbrin- gen zum Wohnwagenplatz (Teilvorhaben 6), zu den südwestlich gelegenen Neuanbauten (Teilvorha- ben 1 und 2) sowie zur Maschinenhalle (Teilvorhaben 7; vgl. Beschwerde, S. 10, act. 111; Replik, S. 8, act. 148). Nicht zu behandeln sind sodann die Ausführungen zur Erschliessung (vgl. Beschwer- de, S. 12 ff., act. 107 ff.) sowie zum Zusatzeinkommen (vgl. Replik, S. 7, act. 149). 3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, auf der Parzelle aaa, Q._____, sei Wohnraum für ein weiteres Familienmitglied weder notwendig noch zonenkonform. Sinngemäss rügen sie eine feh- lende Fachausbildung des Sohns sowie einen nicht erforderlichen Präsenzbedarf (vgl. Beschwerde, S. 8 ff., act. 111 ff.). Insbesondere bringen sie vor, die für den Sohn von C._____ eigens geschaffene Betriebsleiterstelle diene ganz klar nur dem günstigen "Erwerb" einer weiteren Wohnung (Beschwer- de, S. 8, act. 113). Betreffend Heiz- und Lüftungssystem der Gewächshausanlage sei es dringender 4 von 7 und effizienter, die Technik auf einen besseren Level zu bringen, als neue "Plattformen" für Dritte zu erstellen (Beschwerde, S. 9, act. 112). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 16a RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV). Nach der kantona- len Praxis sind für den Betriebsleiter sowie die abtretende Generation Wohnbauten bis maximal 330 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) bewilligungsfähig. Zusätzlich gilt bei ausgewiesenem Bedarf ein Lehrlingszimmer bis zu 20 m2 BGF als bewilligungsfähig (vgl. Zustimmung der Abteilung für Baube- willigungen BVU vom 21. April 2021, S. 3, act. 96). Unbesehen von der Bewirtschaftungsform ist der Betrieb am Standort N-Hof._____ als landwirt- schaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB einzustufen (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellung- nahme vom 9. August 2022, S. 3, act. 189). Landwirtschaftlicher Wohnraum ist demnach grundsätz- lich bewilligungsfähig. Erforderlich ist allerdings ein entsprechender Bedürfnisnachweis (vgl. Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a RPV). Zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Voraussetzungen er- füllt sind. 3.6 Auf der streitbetroffenen Parzelle ist im Hinblick auf die spätestens per 2027 erfolgende Betriebs- übernahme durch den Sohn M._____ (vgl. Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022, Rz. 11, act. 186) eine zweite Wohneinheit im bestehenden Gebäudevolumen vorgesehen. Damit verbunden ist eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Wohnfläche um rund 120 m2 BGF. Zusammen mit der beste- henden Wohnfläche (rund 230 m2 BGF) verfügt der Betrieb künftig über eine gesamte BGF von 351,6 m2. Daran anzurechnen ist infolge des vorliegend mittels Lehrlingsvertrags ausgewiesenen Be- darfs ein Lehrlingszimmer im Umfang von 20 m2 BGF. Die maximal zulässige Wohnfläche wird dem- nach bloss marginal im bestehenden Volumen überschritten, weshalb die Abteilung für Baubewilli- gungen BVU zu Recht die projektierte Dimension der Wohnbaute als bewilligungsfähig eingestuft hat (vgl. Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 21. April 2021, S. 3, act. 96). Die vorhandenen Gewächshausanlagen im Umfang von 0,16 Hektaren mit Einrichtungen für die Kli- masteuerung (Belüftung und Beizung) bedürfen einer regelmässigen Überwachung (vgl. Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 21. April 2021, S. 3, act. 96; vgl. auch BGE 112 Ib 270 E. 5), wenngleich allfällige technische Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle bestehen sollten. Gemäss der Unterlagenergänzung der Bauherrschaft vom 11. Mai 2022 (Rz. 7, act. 187) so- wie deren Stellungnahme vom 29. November 2022 (Rz. 9, act. 210) obliegt die Überwachung der Heizung sowie Lüftung der Gewächshäuser C._____. Nach der Betriebsübernahme wird diese Auf- gabe durch den Sohn M._____ weitergeführt (Bauherrschaft, Unterlagenergänzung vom 11. Mai 2022, Rz. 11, act. 186; Bauherrschaft, Stellungnahme vom 29. November 2022, Rz. 28, act. 209). Somit ist an den bisherigen Beurteilungen der Landwirtschaft Aargau DFR festzuhalten, wonach ein Überwachungsbedarf ausgewiesen ist (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. Au- gust 2022, S. 3, act. 189; Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 23. März 2021, S. 3, act. 86). Demnach ist die projektierte Wohnfläche (Teilvorhaben 3) innerhalb des bestehenden Volu- mens notwendig und somit bewilligungsfähig. Raumplanungsrechtlich ist dabei nicht von Belang, ob der Sohn M._____ im Hinblick auf die Betriebsübernahme die fachlichen Fähigkeiten als Selbstbe- wirtschafter gemäss Art. 9 Abs. 2 BGBB erfüllt oder nicht; als Nachkomme kann er das landwirt- schaftliche Gewerbe bewilligungsfrei übernehmen (Art. 62 lit. b BGBB). Aufgrund der Bewilligungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Wohnraums sind der damit zusammen- hängende Velo- und Geräteraum in der Grösse von 17 m2 sowie der gedeckte Sitzplatz (Teilvorha- ben 4) ebenfalls bewilligungsfähig. Im Hinblick auf den gedeckten Sitzplatz ist zu berücksichtigen, dass dieser zwar die praxisgemäss zulässige Fläche von 25 m2 überschreitet, es sich allerdings zu 5 von 7 einem gewissen Teil um den Hauszugang handelt und in Anbetracht der Gesamtsituation dieser Ge- staltung zugestimmt werden kann, wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU sowie die Landwirt- schaft Aargau DFR richtigerweise ausführen (vgl. Abteilung für Baubewilligungen BVU, Stellung- nahme vom 12. September 2022, S. 1 f., act. 191 f.; Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 9. August 2022, S. 3, act. 189; Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 23. März 2021, S. 3 f., act. 86). Somit sind sowohl das Teilvorhaben 3 als auch das Teilvorhaben 4 zonenkonform und somit bewilligungsfähig. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als nicht begründet und ist in diesen Punkten abzuweisen. 4. Insgesamt erweist sich das Bauprojekt hinsichtlich der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 (vgl. E. 1) als nicht bewilligungsfähig; zu bewilligen sind indes die Teilvorhaben 3 und 4 (vgl. E. 3.6). Die Be- schwerdeführenden beantragen die Rückweisung zur Überarbeitung des Projekts (vgl. Beschwerde, S. 4 und 16, act. 105 und 117). Von einer Rückweisung ist vorliegend jedoch abzusehen, da die Bau- herrschaft in Anerkennung der Nichtbewilligungsfähigkeit eine Neustrukturierung beabsichtigt und insofern die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 in einem neuen, ordentlichen Baugesuchsverfahren zu be- urteilen sind (vgl. E. 3.4). Folglich sind die kantonale Zustimmung vom 21. April 2021 und der Ge- meinderatsbeschluss vom 9. August 2021 betreffend die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 aufzuheben. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde eine Überarbeitung des Projekts erwirkt haben, sind sie als teilweise obsiegend zu betrachten. 5. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ver- fahrenskosten werden den Behörden nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel be- gangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Unterliegen beziehungsweise Obsiegen werden die Anteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens miteinander verrechnet, auch dann, wenn bloss eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff., 2011, S. 249 f., 2009, S. 279 f.). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Anträgen betreffend die Nichtbewilligungsfähigkeit fol- gender Teilvorhaben durch: Neubau Rüsthalle und Kühlräume mit Büro, Lager, Aufenthaltsraum, Garderobe und Sanitäranlage im OG sowie Parkplätze (1); Neubau Gemüsehalle (2); Neubau Hofla- den mit Lager und Parkplätzen (5); Neubau Platz für Wohnwagen (6); Neubau Maschinenhalle (7). Bezüglich der Nichtbewilligungsfähigkeit folgender Teilvorhaben ist die Beschwerde allerdings abzu- weisen: Einbau Betriebsleiterwohnung (3); Neubau Velo- und Geräteraum sowie gedeckter Sitzplatz (4). Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeführenden als zu 5Ú7 obsiegend und zu 2Ú7 unterliegend zu betrachten. Demgemäss haben die Beschwerdeführenden 2Ú7 der Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen 5Ú7 sind der Bauherrschaft aufzuerlegen, da sie in diesem Umfang als unterliegend zu be- trachten ist und den Behörden weder Willkür noch schwerwiegende Verfahrensmängel vorzuwerfen sind. Entsprechend den Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden auch bei den Parteikosten als zu 5Ú7 obsiegend und zu 2Ú7 als unterliegend zu betrachten. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen wer- den die Anteile des Obsiegens/Unterliegens verrechnet, auch wenn nur eine Partei anwaltlich vertre- ten ist (vgl. vorstehende Ausführungen). Die Bauherrschaft hätte somit den Beschwerdeführenden 3Ú7 6 von 7 der Parteikosten zu ersetzen (5Ú7–2Ú7). Da die Beschwerdeführenden jedoch nicht anwaltlich vertreten sind, hat die Bauherrschaft keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden a) der Einleitungssatz des Dispositivs sowie Dispositivziffer 1–6 der Verfügung der Abteilung für Baube- willigungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. April 2021 aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "Dem Bauvorhaben wird im Rahmen der kantonalen Prüfbelange betreffend Einbau der Betriebs- leiterwohnung und Neubau des Velo- und Geräteraums samt gedecktem Sitzplatz zugestimmt. Im Übrigen ist das Baugesuch abzuweisen." b) die Dispositivziffer 2 Satz 1 des Beschlusses des Gemeinderats Q._____ vom 9. August 2021 aufge- hoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "Das vorgenannte Baugesuch wird betreffend Einbau der Betriebsleiterwohnung und Neubau des Velo- und Geräteraums samt gedecktem Sitzplatz bewilligt. Im Übrigen ist das Baugesuch abzuwei- sen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der von der Bauherrschaft gestellte Antrag zur Ansetzung einer Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Bewirtschaftungszustands wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 731.10, gesamthaft Fr. 2'731.10, werden zu 5Ú7, das heisst mit Fr. 1'950.80, der Bauherrschaft C._____ auferlegt. Die restlichen 2Ú7, so- mit Fr. 780.30, sind von den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden A._____ und B._____ Fr. 1'219.70 zurückerstattet. 5. Die Entrichtung von Parteientschädigungen entfällt. 7 von 7