Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 308.50, total Fr. 2'308.50, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie somit noch Fr. 308.50 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 6 von 6