Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Als unterliegende Partei hat sie ferner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Da die obsiegenden Behörden nicht anwaltlich vertreten waren, ist auch ihnen keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG) Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.