ner Bauten kommt daher nur infrage, wenn auch im Zeitpunkt des Baugesuchs für den Wiederaufbau und der Bewilligungserteilung die Standortgebundenheit erneut bejaht werden kann. Dies ist vorliegend aber nach dem Gesagten bei der geplanten Baute in der vorgesehenen Grösse nicht der Fall, weshalb das Baugesuch für den Wiederaufbau zu Recht abgewiesen wurde. 5 von 6 4. Rechtsgleiche Behandlung