Auf als standortgebunden bewilligte Bauten sind die Besitzstandsgarantie und das Wiederaufbaurecht von Art. 24c RPG von vorneherein nicht anwendbar, da sie nicht durch eine Rechts- oder Nutzungsänderung nachträglich zonenwidrig wurden, sondern von Anfang an zonenwidrig waren. Wurde eine Baute zwar vor der massgeblichen Rechtsänderung (vorliegend 1965) erstellt, aber seither unter dem Titel der Standortgebundenheit umgenutzt, so kommt Art. 24c RPG grundsätzlich nicht zur Anwendung (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Bern 2001, Ziff. 5.2.1). Ein Wiederaufbau abgebrannter standortgebunde-