Ein Wiederaufbau und damit die Erstellung einer neuen rechtswidrigen Baute würde in Widerspruch zu den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie an der Freihaltung des Waldes von unnötigen Bauten stehen (vgl. Art. 1, 3 und 24c Abs. 5 RPG, Art. 1 WaG). Es kommt hinzu und dies ist entscheidend, dass die teilweise Umnutzung des ehemaligen Forstwerkhofs in ein Jagdhaus von der BZ BD im Jahr 1994 unter dem Titel der Standortgebundenheit gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt wurde. Auf als standortgebunden bewilligte Bauten sind die Besitzstandsgarantie und das Wiederaufbaurecht von Art.