Der ehemalige, in ein Jagdhaus umgenutzte Forstwerkhof war also im Zeitpunkt seiner Zerstörung durch Feuer nicht eine rechtmässig entstandene, altrechtliche und in der bestehenden Grösse besitzstandsgeschützte Baute mit Anspruch auf Wiederaufbau gemäss Art. 24c RPG. Die Baute war vielmehr lediglich mit einer Nutzfläche von 30 m2 als Jagdhaus bewilligt und im Übrigen aufgrund der nicht bewilligungsfähigen und nicht bewilligten Veränderungen bloss noch eine aus Verhältnismässigkeitsgründen tolerierte Baute, die fortbestehen und in der bisherigen Art weiter genutzt werden durfte, solange sie in ihrem 1999 festgestellten Zustand mit baubewilligungsfreiem Unterhalt erhalten werden konnte.