Die bestehende Baute sowie Umgebungsgestaltung kann demgemäss aufgrund dieses Entscheides nur in ihrem bewilligten bzw. aus Gründen der Verhältnismässigkeit tolerierten Umfang und Erscheinungsbild (d.h. insbesondere ohne Wasser-, Kanalisations- oder Elektrizitätsanschluss) beibehalten und unterhalten werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Anlage fortwährend in ordentlichem Zustand gehalten wird."