"Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Wird der Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Erwägungen dennoch die Beibehaltung der Jagdhütte auch weiterhin grundsätzlich zugestanden, so ist gleichzeitig klarzustellen, dass sich dieser Entscheid strikte auf den umfangs- und beschaffungsmässig vorweg umschriebenen Bauzustand beschränkt und er keine Zustimmung zu einer allfälligen Neu-, An- und Ersatzbaute einschliesst.