Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren und insbesondere im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wurden diese Änderungen und die Nutzung der gesamten Baute entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa bewilligt, das heisst für rechtmässig erklärt, und damit allenfalls die Grundlage für eine Besitzstandsgarantie geschaffen. Vielmehr hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1999-000454 vom 17. März 1999 die Abweisung des Baugesuchs für die Um- und Ausbauarbeiten sowie die angeordneten Rückbaumassnahmen der heutigen AfB BVU bestätigt, den Fortbestand der eigenmächtig umgestalteten Baute bloss toleriert, soweit sie