Es ist deshalb dargetan, dass eine altrechtliche Baute bestand und da für eine einfache Holzbaute ohne Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss für forstliche Zwecke im Wald vor dem 15. Oktober 1965 keine Baubewilligung erforderlich war, ist davon auszugehen, dass die Baute auch rechtmässig erstellt worden war. Der ursprüngliche Forstwerkhof wurde jedoch zonenwidrig, als er von der Ortsbürgergemeinde zufolge Erstellung eines anderen Forstwerkhofs nicht mehr zonenkonform zu forstlichen Zwecken genutzt wurde. Er erlangte damit Besitzstandsschutz bevor er der A._____ mit Baurechtsvertrag vom 23. Januar 1993 überlassen wurde.