_ vom 3. Dezember 1964 sowie ein Protokollauszug des Gemeinderats R._____ vom 11. Januar 1965 vor, wonach künftig für die in letzter Zeit häufig erfolgte Benutzung der Waldhütte eine Gebühr erhoben werden soll (Replikbeilagen 2 und 3, act. 73). Es ist deshalb dargetan, dass eine altrechtliche Baute bestand und da für eine einfache Holzbaute ohne Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss für forstliche Zwecke im Wald vor dem 15. Oktober 1965 keine Baubewilligung erforderlich war, ist davon auszugehen, dass die Baute auch rechtmässig erstellt worden war.