Bei Bauten im Wald ist Stichtag zur Bestimmung altrechtlicher Bauten der 15. Oktober 1965, als mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Forstpolizeiverordnung vom 1. Oktober 1965 erstmals die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rodung und damit von Bauten im Wald geregelt wurden. Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Replik vom 25. März 2023 Belege eingereicht, dass der später in ein Jagdhaus umgenutzte ehemalige Forstwerkhof schon vor dem 15. Oktober 1965 bestand. Es liegen unter anderem eine Rechnung für einen An- und Umbau des Waldhauses beim Pflanzgarten B._____ vom 3. Dezember 1964 sowie ein Protokollauszug des Gemeinderats R.__