In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Absatz 5). Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen; Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000). Bei Bauten im Wald ist Stichtag zur Bestimmung altrechtlicher Bauten der 15. Oktober 1965, als mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Forstpolizeiverordnung vom 1. Oktober 1965 erstmals die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rodung und damit von Bauten im Wald geregelt wurden.