Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Forderung nach Erteilung einer Wiederaufbaubewilligung auf die Besitzstandsgarantie. Die AfB BVU verneint das Vorliegen einer Besitzstandsgarantie, da der Nachweis einer altrechtlichen, vor dem 15. Oktober 1965 rechtmässig erstellten Baute nicht erbracht sei. Zudem sei bei der Umnutzung des ehemaligen Forstwerkhofs in ein Jagdhaus keine Besitzstandsgarantie und ausdrücklich kein Wiederaufbaurecht für die gesamte Baute zugestanden worden.