Der Anhänger kann wie auch das Zugfahrzeug, das Material für die Pflege der Hochsitze sowie weiteres der Jagd dienliches Gerät in einer Bauzone gelagert werden. Günstigere Lagerkosten im Wald oder die Kündigung der bisher genutzten Räumlichkeiten im Baugebiet begründen keine Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen und im Wald. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die beantragte Jagdhütte nicht unter dem Titel der Standortgebundenheit bewilligungsfähig. 3. Besitzstandsgarantie