Die Beschwerdeführerin geht davon aus, ihr geplantes Jagdhaus sei im Wald zwar allenfalls nicht zonenkonform, aber jedenfalls standortgebunden. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 RPG können Bewilligungen erteilt werden, zonenwidrige Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Wie die AfB BVU in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 (S. 4, act. 68) jedoch zu Recht ausgeführt hat, gelten Jagdhütten zwar als forstnah.