Verordnung über den Wald [Waldverordnung, WaV] vom 30. November 1992). In ihrer Subventionspraxis gehen die Bundesbehörden davon aus, dass ein Forstwerkhof unterhalb einer zu bewirtschaftenden Waldfläche von 600–700 ha beziehungsweise bei einem jährlichen Hiebsatz von unter 4'800–7'000 m3 pro Jahr nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und folglich keinen Anspruch auf einen Standort im Wald hat (BGE 123 II 499 E. 2 und 3a). Diese Werte werden vorliegend bei Weitem nicht erreicht.