Anspruch auf Erstellung einer Baute im Wald für das Einstellen von Gerätschaften für die Waldbewirtschaftung besteht jedoch bei derart geringem Waldbesitz nicht, da eine Lagerung im Wald nicht notwendig, sondern in einer Bauzone zumutbar ist. Das Bundesgericht hat selbst Ortsbürgergemeinden mit grösserem Waldbestand eine Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald verweigert, weil ein solcher im Vergleich zu einem Standort in einer nahegelegenen Bauzone keinen relevanten Bewirtschaftungsvorteil aufwies und allein der günstigere Landpreis im Wald gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG für die Begründung einer Zonenkonformität nicht ausreicht. Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen der im