Die Beschwerdeführerin besitzt und bewirtschaftet zwar nach eigenen Angaben selbst 25 a Wald und betreibt Jungwuchspflege (Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2023, S. 5, act. 53). Anspruch auf Erstellung einer Baute im Wald für das Einstellen von Gerätschaften für die Waldbewirtschaftung besteht jedoch bei derart geringem Waldbesitz nicht, da eine Lagerung im Wald nicht notwendig, sondern in einer Bauzone zumutbar ist.