c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Ausdrücklich nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz vorgesehenen Baubewilligung (Art. 11 Abs. 1 WaG).