Der streitbetroffene Bauplatz befindet sich ausserhalb der Bauzonen und im Wald. Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 ist Voraussetzung einer Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Ein bestehender Waldweg stellt die strassenmässige Erschliessung des Bauplatzes sicher. Strittig ist indessen die Zonenkonformität des Bauprojekts. Gemäss Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 ist die Rodung, das heisst die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden, verboten.