Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin das Feststellungsbegehren in ihrer Replik vom 25. März 2023 zurückgezogen hat und nun nur noch die Erteilung einer Baubewilligung für einen Wiederaufbau in ursprünglicher Grösse und gemäss den eingereichten Baugesuchsplänen anbegehrt. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG hat sie die gemäss den Baugesuchsplänen konkret anbegehrte Grösse einerseits mit dem Bestand vor dem Brandfall und andererseits mit dem aktuellen Bedarf der Jagdgesellschaft nachvollziehbar begründet. Antrag und Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss § 43 VRPG.