Einer der Rechtskraft nicht zugänglichen Erwägung, ob und allenfalls welcher Anteil des abgebrannten Jagdhauses besitzstandsgeschützt war, steht aber im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Wiederaufbaus nichts entgegen, ja es handelt sich vorliegend sogar um einen notwendigen Zwischenschritt. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin das Feststellungsbegehren in ihrer Replik vom 25. März 2023 zurückgezogen hat und nun nur noch die Erteilung einer Baubewilligung für einen Wiederaufbau in ursprünglicher Grösse und gemäss den eingereichten Baugesuchsplänen anbegehrt.