Auf das zusätzliche Begehren, einen besitzstandsgeschützten Anteil des Jagdhauses festzustellen, ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. Einer der Rechtskraft nicht zugänglichen Erwägung, ob und allenfalls welcher Anteil des abgebrannten Jagdhauses besitzstandsgeschützt war, steht aber im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Wiederaufbaus nichts entgegen, ja es handelt sich vorliegend sogar um einen notwendigen Zwischenschritt.