VOGEL/ KARL SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 7 Rz. 23; AGVE 2009 S. 424 f.). Vorliegend besteht kein schützenswertes Interesse an einer dispositivmässigen Feststellung einer besitzstandsgeschützten Fläche, da der geltend gemachte Besitzstandsschutz lediglich der angestrebten Erteilung einer Baubewilligung dient und die Möglichkeit besteht, eine Baubewilligung zu beantragen, was denn auch erfolgt ist. Auf das zusätzliche Begehren, einen besitzstandsgeschützten Anteil des Jagdhauses festzustellen, ist daher grundsätzlich nicht einzutreten.