Mit Replik vom 25. März 2023 reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Begehren auf den alleinigen Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baugenehmigung zu erteilen. Die AfB BVU beantragt in ihrer Duplik vom 28. April 2023, auf die Beschwerde sei mangels zulässiger und fristgerecht gestellter, begründeter Anträge nicht einzutreten.