In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin einerseits die Feststellung beantragt, dass der besitzstandsgeschützte Anteil des Jagdhauses 47 m2 umfasse, und andererseits hat sie die Erteilung einer Baubewilligung anbegehrt, mindestens für den besitzstandsgeschützten Teil sowie zusätzlich für einen Raum von 17 m2, eventualiter 22 m2, für die Lagerung von verschiedenen, konkret aufgeführten Materialien. Mit Replik vom 25. März 2023 reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Begehren auf den alleinigen Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baugenehmigung zu erteilen.