Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 211.60, insgesamt Fr. 2'211.60, wer- 5 von 6 den der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde Q._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat die Einwohnergemeinde Q._____ noch Fr. 211.60 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 6 von 6