Von der Pflicht zur Leistung von Verfahrenskosten nicht befreit sind dagegen die Behörden beziehungsweise die von ihnen gesetzlich vertretenen Einwohnergemeinden, wenn sie selbst Beschwerde führen und unterliegen (RRB Nr. 2016- 001134 vom 28. September 2016, RRB Nr. 2013-000919 vom 14. August 2013, RRB Nr. 2020- 000829 vom 1. Juli 2020, VGE III/91 vom 8. Juli 2015). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat sind daher vollumfänglich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht mangels Obsiegens nicht. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.